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   OLG Koblenz, 10.01.2014 - 13 WF 13/14   

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https://dejure.org/2014,3338
OLG Koblenz, 10.01.2014 - 13 WF 13/14 (https://dejure.org/2014,3338)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.01.2014 - 13 WF 13/14 (https://dejure.org/2014,3338)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10. Januar 2014 - 13 WF 13/14 (https://dejure.org/2014,3338)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 16 FamGKG, § 17 FamGKG, § 24 Nr 1 FamGKG, § 24 Nr 2 FamGKG, § 25 S 1 FamGKG
    Kostenfestsetzung in Unterhaltsverfahren: Zweitschuldnerhaftung für Verfahrenskosten bei vergleichsweiser Kostenübernahme durch einen bedürftigen, Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der Zweitschuldnerhaftung durch die Staatskasse bei vergleichsweiser Kostenübernahme durch einen Beteiligten; Einziehung von Auslagenvorschüssen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung der Zweitschuldnerhaftung durch die Staatskasse bei vergleichsweiser Kostenübernahme durch einen Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt war

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1798
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 26.01.2011 - 9 WF 9/11

    Kostentragung in Ehesachen bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.01.2014 - 13 WF 13/14
    2. Hat sich ein Verfahrenskostenhilfe beziehender Beteiligter vergleichsweise zur teilweisen oder vollständigen Kostenübernahme bereit erklärt, ist § 25 Satz 1 FamGKG (entspricht § 30 Satz 1 GKG) steht § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Haftung für Gerichtskosten nicht entgegen (entgegen OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1323).

    Der Vergleich wirkt daher aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat jedoch keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323 m.w.Nw.).

  • OLG Naumburg, 16.02.2015 - 2 W 25/14

    Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Inanspruchnahme der armen Partei

    Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich birgt die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich; zudem beruht die Verpflichtung der beklagten Partei zur (anteiligen) Kostentragung in diesen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung und spiegelt - anders als eine gerichtliche Kostenentscheidung - u.U. nicht das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens wider (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 23.04.2010, 12 W 40/10, unveröffentlicht, und Beschluss v. 27.06.2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 10.01.2014, 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 m.w.N.; Geimer, a.a.O., § 123 Rn. 6 f.; Fischer, a.a.O., § 123 Rn. 4; Motzer in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 123 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • AG Bad Segeberg, 24.11.2014 - 17 C 22/13

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Vorrangige Entscheidung über die

    Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Regelungen zur Prozesskostenhilfe sich als leges speciales zu den §§ 29, 30 Satz 1 GKG darstellten, weshalb sie dann nicht zum Zuge kommen dürften, wenn ihre Anwendung zu Ergebnissen führen würde, die mit den speziellen Regelungen über die Prozesskostenhilfe nicht in Einklang zu bringen wären, insbesondere dürften sie nicht dazu führen, dass eine bedürftige Partei über den Umweg der Kostenfestsetzung mit Gerichtskosten belastet werde, von denen sie im Verhältnis zur Staats- oder Landeskasse befreit sei (so OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 7 f. zu §§ 29 Nr. 1, 30 Satz 1 GKG; ebenso Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 14 f.), kann dahinstehen, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann (ablehnend etwa OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2014 - 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 ff.).
  • AG Bad Segeberg, 23.04.2014 - 17 C 211/13

    Prozesskostenhilfe: Übernahme der Kostenpflicht entsprechend der Regelung in

    Der Vergleich wirkt aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat aber keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (Anschluss OLG Koblenz, 10. Januar 2014, 13 WF 13/14, AGS 2014, 233; OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323; OLG Düsseldorf, 18. Juni 2010, 4 W 22/10; OLG Naumburg, 4. Juni 2007, 4 W 13/07, JurBüro 2008, 325).(Rn.11).

    Dabei kann dahinstehen, ob dies aus der Kostenfreiheit der bedürftigen Partei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO (dafür OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323) oder im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aus § 125 Abs. 1 ZPO (dafür OLG Koblenz, 10. Januar 2014, 13 WF 13/14, AGS 2014, 233) folgt.(Rn.13).

    Der Vergleich wirkt aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat aber keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2014 - 13 WF 13/14, juris Rn. 5 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.06.2010 - 4 W 22/10, juris Rn. 7; OLG Naumburg, Beschl. v. 04.06.2007 - 4 W 13/07, JurBüro 2008, 325, juris Rn. 2; Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 14).

    Die Gegenauffassung stellt zur Begründung auf § 125 Abs. 1 ZPO ab, weshalb bei einer nicht rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Kostenentscheidung - wie vorliegend der Beschluss vom 20.09.2013 - allein die nachträglich in einem Vergleich getroffene Kostenregelung für eine Gerichtskostenhaftung maßgeblich sein soll (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2014 - 13 WF 13/14, juris Rn. 15 f.; Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 15; ebenso [obiter dictum] OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 8).

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